Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Schleswig, 22.11.2005 – S 5 AS 455/05 ER
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 – 8 K 4487/22Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 – 8 K 4700/21Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 06.04.2022 – 15 L 263/22
- VG Düsseldorf, 26.09.2012 – 31 K 3121/12.OZitiert von 1
- SG Düsseldorf, 21.09.2007 – S 8 KR 19/05
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.09.2024 – 21 K 3857/24
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 – 8 K 3002/22Zitiert von 1
- BSG, 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/4#abs-1 (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/4#abs-2 (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/4#abs-3 (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/4#abs-4 (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/4#abs-5 (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.